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Privatpraxis

Privatpatienten erwarten erstklassigen Service und haben hohe Ansprüche!

Terminflexibilität im Sinne von Wunschterminen und Wunschtherapeuten sowie stabile Praxisabläufe sind Leistungen, die einen erhöhten organisatorischen sowie personellen Aufwand bedeuten.

Bei uns finden Sie Ihr Wohlfühlambiente mit Therapeuten/Innen, die über ein langjähriges praktisches Handlungswissen verfügen, sowie Räumlichkeiten mit gehobener Ausstattung!

Wir bieten für Privatpatienten im erheblichen Umfang Zusatzdienstleistungen an, die über die Mindestanforderungen deutlich hinausgehen können.

Ihre Krankheit, Ihr konkret zu behandelndes Problem soll bestmöglich therapiert werden?

Sie profitieren von unserem großen Erfahrungsschatz und Wissen der entsprechenden Therapeuten/Innen und verkürzen damit in der Regel die Falldauer Ihrer Behandlung!

Als Behandlungsfall gilt die gesamte zur Heilung/Linderung vorgenommene Therapie derselben Krankheit/Diagnose/Indikation bis hin zur Wiederherstellung eines „gesunden“, bzw. eines nicht mehr behandlungsbedürftigen Zustands.

Sie werden von uns auf zwischenmenschlicher Ebene dort empfangen und abgeholt wo Sie stehen, motivierend angeleitet, empathisch betreut und begleitet, um ihre Lebensqualität zu erhalten, wiederherzustellen oder zu verbessern!

Ihr Vorteil:

  • Kürzere Falldauer
  • Behandlung durch spezialisierte/n Therapeut/innen
  • Wunschtherapeut/In und Wunschtermine
  • Sämtliche Heilmittel sind verordnungsfähig und können sinnvoll nach erfolgter Befunderhebung sowie Festlegung des notwendigen Therapieplanes kombiniert und von Ihrem Arzt/Ärztin verordnet werden
  • nützliche sowie dienliche Leistungserbringung für Ihr konkretes Behandlungsziel

Unsere Leistungen sind indizierte, wirksame sowie qualitativ richtig durchgeführte therapeutische Maßnahmen und Heilmittel, die dem Wirtschaftlichkeitgebot gemäß SGB V entsprechen.

Nutzen Sie die Fachkompetenz unserer Therapieeinrichtung!

Beihilfe versicherte Personen

Bundesinnenministerium bestätigt:

Auch Beihilfeberechtigte sollen nach dem Willen des Gesetzgebers Zuzahlungen leisten!

„Es sei nicht die Rechtsauffassung des Innenministeriums, dass Beihilfeversicherte immer wieder versuchen, die beihilfefähigen Höchstsätze als die verbindlich festgelegte Preisgrenze für die Maßnahmen der Heilmittelerbringer durchzusetzen!“

Die Beihilfe-Höchstsätze erheben nicht den Anspruch, die Kosten für die Behandlung der Beihilfeberechtigten vollständig zu decken.

Beihilfe = Zuzahlungsanteil der öffentlichen Arbeitgeber für Beamte

Zu diesem Thema veröffentlichte der Bundesinnenminster am 7. Februar 2004 eine Pressemitteilung mit der Überschrift „Keine Extrawurst für Beamte“ und führt aus, dass auch die Beamten bei Heilmitteln Zuzahlungen zu leisten haben.

“Die Behauptung, bei der Gesundheitsreform gebe es eine Extrawurst für Beamte, ist falsch. Richtig ist, dass Beamte durch die steigenden Gesundheitskosten ebenso belastet werden wie alle anderen Bürger. Beamte bezahlen Arzneimittel in der Apotheke zunächst vollständig aus eigener Tasche. 50 % dieses Betrages erstattet die private Krankenversicherung. Hierbei hat der Gesetzgeber keine Begrenzung der Kosten durch Zuzahlungen vorgesehen. Die Kosten dieser privaten Krankenversicherung steigen deshalb ungebremst, zu Jahresbeginn für viele Beamte um ca. 10 %. Die andere Hälfte der Kosten wird durch die Beihilfe erstattet. Dies entspricht dem Beitrag des Arbeitgebers in der gesetzlichen Krankenversicherung. Dabei werden von dem Rechnungsbetrag die Zuzahlungen abgezogen. Dieses Verfahren besteht schon, seit die Vorgängerregierung es eingeführt hat. Es ist auch jetzt nicht geändert worden, da alle Seiten es stets als korrekt angesehen haben.

Bei Hilfsmitteln gibt es seit langem unveränderte Höchstbeträge, welche die wirklichen Kosten nicht abdecken und so automatisch zu einer Zuzahlung des Beamten führt. [Anmerkung: Dies gilt auch für die sog. Heilmittel, zu denen die Physiotherapie zählt. Hier finden Veränderungen der Höchstbeträge nur im Abstand von ca. 10 Jahren statt. Letztmalig gab es 2001 eine Erhöhung um 8 % für einen Zeitraum, in der der allgemeine Kostenindex laut Statistischem Bundesamt in Wiesbaden allerdings um 16,5 % gestiegen ist!]

Falsch ist ferner die Behauptung, die Sonderregelungen seien im Kleingedruckten versteckt. Die gesamten Beihilfevorschriften sind vielmehr für jeden öffentlich zugänglich.

Zum 1. Januar 2004 sind die Zuzahlungen in der Beihilfe den veränderten Beträgen in der gesetzlichen Krankenversicherung angepasst worden. Die Höhe der Beträge und die Tatbestände entsprechen den Zuzahlungen der GKV. Das heißt:

  • Arzneimittel: 10 % der Aufwendungen mindestens 5 Euro,höchstens 10 Euro
  • Krankenhaus: 10 Euro pro Tag, höchstens 28 Tage jährlich
  • Heilmittel: Eigenbeteiligung durch die Differenz zwischen den (nicht kostendeckenden) Höchstbeträgen und den tatsächlichen Kosten.

Der Beamte, der Beihilfe erhält, bezahlt das Arzneimittel zunächst in der Apotheke vollständig selbst. Er reicht diese Rechnung dann bei der Beihilfestelle und seiner privaten Versicherung ein. Jede Seite erstattet ihm typischerweise 50 % der Kosten.

Die private Versicherung hat keine Kostenentlastung durch die Zuzahlungen. Sie erstattet die Kosten nach ihren Versicherungsbedingungen. Das hat zur Folge, dass die Kosten für die private Krankenversicherung der Beamten steigen, der größte Versicherer von Beamten hat die Beiträge zu Beginn des Jahres um ca. 10 % erhöht. Bei der Berechnung der Beihilfe wird der Betrag der Zuzahlung vom Rechnungsbetrag abgezogen. Das bedeutet, dass sich der Erstattung der Beihilfe um die Hälfte des Betrages der Zuzahlung vermindert.

Dies ist keine „Extrawurst für Beamte“ Die Zuzahlungen sollen die Kosten der gesetzlichen Krankenversicherung und damit die Beiträge der Arbeitgeber und Arbeitnehmer stabilisieren oder senken. Die Beihilfe tritt an die Stelle des Arbeitgeberbeitrages. Es tritt bei den Beihilfekosten dieselbe Entlastung ein wie beim Arbeitgeberbeitrag, nämlich in Höhe der Hälfte der Zuzahlung. Die anderer Hälfte der Entlastung, nämlich beim Arbeitnehmerbeitrag, erfolgt bei der privaten Krankenversicherung nicht. Vielmehr steigen dort die Beiträge weiter. Beim Beamten kommen daher steigende Versicherungsbeiträge und geringere, durch Zuzahlung verminderte Beihilfe zusammen. Seine finanzielle Belastung entspricht mindestens der eines GKV Versicherten.

Diese Verfahrensweise mit den Zuzahlungen in der Beihilfe ist nicht neu, sondern so geregelt, seitdem es Zuzahlungen gibt. Die Regelung ist auch nicht im Kleingedruckten versteckt, sondern Teil der jedem öffentlich zugänglichen Beihilfevorschriften.”

 

beihilfefähige Höchstsätze gemäß  § 6 Abs. 1 Ziffer 3 BhV des Bundes

Gültig für alle Behandlungen ab dem 01.01.2002 (Stand Februar 2009)

 

Weitere Informationen finden Sie in unserem Downloadbereich.

Bitte fordern Sie ihr Kennwort über das untenstehende Kontaktformular oder per Mail an.

Keine vollständige Kostendeckung bei Höchstsätzen für Heilmittel

Die beihilfefähigen Höchstsätze werden von den Innenministern vom Bund und den Ländern festgesetzt. Dabei blieben die Erhöhungen immer mehr hinter der allgemeinen Preisentwicklung zurück. Erklärtes Ziel der Innenminister war es, auch den Beamten eine Eigenbeteiligung z.B. bei den Heilmittelkosten abzuverlangen, wie dies ja auch von den gesetzlich Krankenversicherten verlangt wird.

Als oberster Dienstherr aller Bundesbediensteten ist das Ministerium auch maßgeblich für die Erstellung der Liste der beihilfefähigen Höchstsätze zuständig. Es sei, so schreibt die Pressestelle des Ministeriums, bereits seit langer Zeit Politik der Bundesregierung, Veränderungen im Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung – soweit dies im Hinblick auf die Strukturunterschiede der beiden verschiedenen Systeme möglich ist – wirkungsgleich auf das Beihilferecht zu übertragen.

Die errechneten Preise für Heilmittel würden dann dem entsprechen was das Bundesinnenministerium in seiner Stellungnahme vom 13. Mai 2009 fordert: Es sei „zu berücksichtigen, dass sich Beihilfeberechtigte wie Versicherte in der gesetzlichen Krankenversicherung durch Zuzahlungen an den Aufwendungen für die Inanspruchnahme von Leistungen von Heilmittelerbringern beteiligen müssen.“

Sprich: „Wenn Mitglieder in der GKV Zuzahlungen leisten müssen, dann soll das bitte auch für Beihilfeberechtigte gelten.“

Privat versicherte Personen

Honorarvereinbarung für Privatpatienten und Selbstzahler

Privatpatienten und Selbstzahler sind darüber informiert, dass Sie das vereinbarte Honorar in voller Höhe zu tragen haben. Grundlage für die Honorarleistungen die Sie mit uns vereinbaren, ist ausschließlich der Wunsch von Ihnen, die Fachkunde unserer Fachbereiche zu nutzen.

Gemäß § 614 BGB ist die Honorarvergütung stets sofort fällig.

Dies gilt unabhängig vom Zeitpunkt einer möglichen Erstattung, der Höhe der Erstattungssumme und dem Erstattungszeitpunkt durch die Erstattungsstellen.

Sie profitieren vom unserem großen praktischen Erfahrungsschatz und Wissen der entsprechenden Therapeuten!

Gesetzlich versicherte Personen

Ergänzende Heilmittel – individuelle Zusatzleistungen

Wir erbringen Heilmittel im Rahmen von Selbstzahler-Leistungen als fortführende Leistung zur GKV. Es handelt sich hierbei um eine medizinisch sinnvolle und indizierte Ergänzung und/oder Fortführung Ihrer Therapie.

Außerhalb der eigentlichen Kassenleistung hat jeder Patient das Recht, sich weitere/ergänzende Heilmittel als Zusatzleistung zur Optimierung des Heilungsverlaufes hinzu zu buchen! 

Sie sind ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass von Ihnen in Anspruch genommene Zusatzleistungen nicht von der gesetzlichen Krankenkasse bezahlt werden. Grundlage für diese Zusatzleistungen sowie für die Honorarleistungen die Sie mit uns vereinbaren, ist ausschließlich der Wunsch von Ihnen, die Fachkunde unserer Fachbereiche zu nutzen.

Sie profitieren vom unserem großen praktischen Erfahrungsschatz und Wissen der entsprechenden Therapeuten!